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Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

Neue Pflichten für Eigentümer, Vermieter und Verwalter

§1 der Trinkwasserverordnung sagt über den Zweck der Verordnung, dass „die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu schützen ist.“

Am 14. Dezember 2012 ist die zweite Änderungsverordnung zur Trinkwasserverordnung in Kraft getreten. Die Vorgaben richten sich an Unternehmen und Einrichtungen, die Trinkwasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellen. Auch Inhaber sogenannter Großanlagen zur Trinkwasserversorgung im gewerblichen Sinne, wie Vermieter bzw. Eigentümer von Mehrfamilienhäusern, haben die angegebenen Grenzwerte einzuhalten. Bereits Gebäude ab drei Wohnungen in denen Trinkwassererwärmer mit mehr als 400 Liter Inhalt installiert sind und/oder der Leitungsinhalt vom Ausgang des Trinkwassererwärmers bis zur entferntesten Entnahmestelle mehr als drei Liter Wasservolumen fasst, werden als Großanlage angesehen.

Durch die Trinkwasserverordnung wird dem Immobilieneigentümer, dem Vermieter und auch dem Immobilienverwalter die Verantwortung für den hygienisch einwandfreien Zustand der Hausinstallation und des abgegebenen Trinkwassers übertragen.

Damit Ihre Trinkwasserversorgung den Vorschriften entspricht, raten wir zu unserem Trinkwasser-Check. Unsere geschulten Mitarbeiter unterstützen Sie gern bei der Erhaltung oder der Erneuerung von hygienisch einwandfreien Wasserversorgungsanlagen und überprüfen die verwendeten Materialien, den Hausanschluss sowie Armaturen und Rohrleitungen. Dabei berücksichtigen wir neueste wissenschaftliche und technische Erkenntnisse, um den Gesundheitsschutz der Verbraucher gewährleisten zu können.

Wir bieten folgende Dienstleistungen

Planung, Beurteilung, Kontrolle – alles aus einer Hand!

Leistungen

  • Trinkwassercheck mit Bewertung der vorhandenen Anlage

  • Vorbereitung der Anmeldung beim Gesundheitsamt

  • Festlegung/ggf. Installation der Probeentnahmestellen

  • Beprobung/Analyse der Trinkwasserqualität 

  • Bestimmung und Durchführung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität

  • Wartungsvertrag für Sanitäranlagen

  • Beratung zur Optimierung Ihrer Wasserversorgungsanlagen

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